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Häufisgste Fragen zum Thema Trennung und Scheidung


Was kommt auf mich zu?

Jede Trennung oder Scheidung ist ein schwieriger Lebensabschnitt, der weitreichende Folgen hat und viel Kraft erfordert. Je nach persönlicher Situation sind die Folgen unterschiedlich. Wenn Sie viele Jahre verheiratet sind, gemeinsame Kinder haben und zusammen ein Vermögen aufgebaut haben, benötigt eine Trennung/Scheidung umfangreiche Vorbereitungen und Abklärungen. Fast immer stellt sind auch die Frage der Existenzsicherung neu. Ausführliche Informationen darüber enthält die infra-Broschüre Scheidung. In jedem Fall sollten sich vor einem Schritt umfassend beraten lassen. Beachten Sie das beiliegende Dokument.

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Darf ich einfach ausziehen?

Gemäss Art. 60 des Ehegesetzes, der die vorsorglichen Massnahmen regelt, ist es jedem Ehegatten erlaubt, nach Einreichung des gemeinsamen Begehrens auf Scheidung oder Trennung oder der Scheidungs- oder Trennungsklage bei Gericht, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Eine spezielle gerichtliche Bewilligung hierfür ist nicht erforerlich.

Ein Auszug vor Einreichung einer Scheidungs- oder Trennungsklage ist ein Indiz für die Zerrüttung der Ehe, sollte aber auf Fragen des Unterhaltes keinen Einfluss haben. Ob es allenfalls negative Konsequenzen hinsichtlich der Obsorge über die Kinder haben könnte, wird nach dem Einzelfall zu beurteilen sein.

Was kann ich unternehmen, wenn das Zusammenleben unzumutbar ist?

Nicht zulässig ist es, die/den PartnerIn einfach am Familienwohnsitz abzumelden oder die Koffer vor die Tür zu stellen. Die Ehewohnung ist durch das Eherecht nämlich besonders geschützt.

Das Gesetz kennt aber verschiedene Gründe, warum das Zusammenleben unzumutbar ist. Das sind z. B. Ehebruch, Gefährdung des Lebens, schwere Misshandlung, böswilliges Verlassen oder sonstiges ehewidriges Verhalten (Alkoholismus, starke Vernachlässigung der Familie). Wenn ein Zusammenleben unzumutbar ist, kann bei Gericht ein Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt werden. Solche Anträge werden vom Gericht bevorzugt behandelt und innert weniger Tage entscheiden. Die Regelungen gelten solange, bis bei einer Scheidung oder Trennung defintive Regelungen getroffen werden. Unter anderem können folgende Punkte geregelt werden:

  • Zuteilung der Ehewohnung
  • Kindsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Sorgerecht
  • Besuchsrecht

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Verliere ich durch eine Scheidung mein Aufenthaltsrecht?

Probleme können sich ergeben, wenn Sie den Aufenthalt aufgrund der Eheschliessung (Aufenthaltszweck "Wohnsitznahme beim Ehemann/der Ehefrau/LebenspartnerIn) erhalten haben und es vor Ablauf von fünf Jahren zu einer Trennung oder Scheidung kommt. In diesem Fall kann eine Scheidung oder Trennung auch den Verlust des Aufenthaltsrechtes zur Folge haben. Das Aufenthaltsrecht kann verlängert werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Nachgewiesene Gewaltausübung innerhalb der Partnerschaft ist beispielsweise ein wichtiger Grund, zugunsten des Opfers und dessen Kinder zu entscheiden. Die Sachlage wird in jedem Einzelfall vom Ausländer-und Passamt geprüft.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall auf jeden Fall von einer Fachperson beraten, um die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer Trennung oder Scheidung abschätzen zu können.

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Brauche ich eine Anwältin/einen Anwalt?

Die Zuziehung einer Anwältin/eines Anwaltes zur Durchführung einer Scheidung oder Trennung empfiehlt sich dann, wenn die Verhältnisse nicht völlig unkompliziert sind. Das ist der Fall, wenn ein grosses Vermögen oder erhebliche Schulden vorhanden sind und/oder das Paar sich über die Nebenfolgen der Ehescheidung oder Ehetrennung grösstenteils nicht einig ist.

Sind sich die Scheidungswilligen einig und sind die Verhältnisse unkompliziert, kann ein gemeinsames Begehren auf Scheidung oder Trennung ebensogut von Gerichtspraktikanten des Landgerichts verfasst werden, deren Dienste unentgeltlich sind. Die GerichtspraktikantInnen können die Parteien zwar nicht zu den Gerichtsverhandlungen begleiten und diese nicht rechtlich vertreten, bei klaren Verhältnissen ist das aber auch nicht erforderlich.

Wichtig: Auf jeden Fall sollten Sie sich vor der Scheidung gründlich über die Konsequenzen eines solchen Schrittes informieren und im Zweifelsfall fachlichen Rat einholen (z. B. infra-Rechtsberatung für Frauen, Rechtsberatungen für Männer im "Netzwerk", Triesen).

Wie finde ich eine gute Anwältin/Anwalt?

In Liechtenstein ist es AnwältInnen nicht gestattet, Werbung zu machen und auf Spezialisierungen hinzuweisen. Aus dem Telefonbuch oder der ist nicht ersichtlich, welche AnwältInnen sich häufig mit Scheidungen und Trennungen befassen und damit gewissermassen darauf spezialisiert sind.

Tipp: Hören Sie sich im Bekannten- und Freundeskreis um, das gibt Ihnen gewisse Anhaltspunkte, an wen Sie sich wenden könnten.

Was bespreche ich mit meiner Anwältin/meinem Anwalt?

Mit der/dem Anwältin/Anwalt werden sämtliche im Zusammenhang mit der Scheidung oder Trennung stehenden Fragen und Probleme besprochen. Folgende Fragen müssen geklärt werden:

  • Wird eine Scheidung oder eine Trennung gewünscht?
  • Welche Art der Scheidung oder Trennung kommt in Frage?
  • Kann eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden?
  • Bei welchen Punkten der Vereinbarung besteht allenfalls Uneinigkeiten?
  • Müssen für die Dauer des Verfahrens Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie allenfalls das Sorge- und Besuchsrecht mittels einer vorsorglichen Massnahmen geregelt werden?
  • Genau diskutiert werden muss die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung, insbesondere welche Regelungen gemäss Gesetz und Praxis möglich sind und was im konkreten Fall empfehlenswert ist.
  • Mit welchen Kosten ist für die anwaltliche Vertretung zu rechnen

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Kein Geld für die anwaltliche Vertretung?

Für finanziell schlecht gestellte Person gibt es die Möglichkeit, bei Gericht Verfahrenshilfe zu beantragen. Das bedeutet, der Staat bezahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Voraussetzungen sind:

  • Antrag bei Gericht
  • Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

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Was tun, wenn der Unterhalt ausbleibt?

Ausbleibende Unterhaltsbeiträge (Ehegatten- und Kindesunterhalt) können beim Landgericht ohne weitere Voraussetzung eingetrieben werden. Das gilt für Unterhaltsbeiträge, die in einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung festgesetzt und gerichtlich genehmigt oder mit Gerichtsurteilteil zugesprochenen wurden. In diesem Falle werden die Vermögenswerte oder der Lohn der pflichtigen Person gepfändet und verwertet. Wenden Sie sich ans Landgericht (siehe Adressen).

Wie wird der Unterhalt berechnet? Was tun, wenn der Unterhalt ausbleibt? Wie lange muss Unterhalt bezahlt werden? etc. Am Vortrag im November 2010 gab die Rechtsanwältin Martina Altmann Antworten auf die häufigsten Fragen. Detaillierte Infos dazu finden Sie hier.

Unterhaltsbevorschussung: Ist die Betreibung erfolglos, kann der Unterhalt auf Antrag hin durch den Staat bevorschusst werden. Dafür gelten eine Reihe von Voraussetzungen, holen Sie weitere Informationen ein.

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