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Das Arbeitsgesetz (Art. 6) und das Arbeitsvertragsrecht (§ 1173 a Art. 27 ABGB), das Liechtensteinische Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) und das Gleichstellungsgesetz bieten Schutz vor sexueller Belästigung. Das Gleichstellungsgesetz sieht umfassenden Schutz vor sexueller Belästigung vor. Es verpflichtet die Arbeitgebenden, die Angestellten vor sexueller Belästigung zu schützen. Wird diese Pflicht verletzt, können verschiedene Rechtsansprüche geltend gemacht werden (Beseitigung der Diskriminierung, Entschädigung, Schutz vor Rachekündigung). Achtung: Den Beweis der sexuellen Belästigung muss immer die klagende Person erbringen. Jedes Gerichtsverfahren und jede betriebsinterne Beschwerde muss sorgfältig vorbereitet und abgesichert werden (Beweise, Zeugenaussagen). Es hängt immer auch von der persönlichen Belastbarkeit ab, ob und wie rechtlich vorgegangen werden kann. Wichtig ist die sorgfältige Risikoabwägung - die fachkundige Unterstützung ist dabei unerlässlich.
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