Gewaltschutzrecht
2001 trat in Liechtenstein das neue Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Gewalt im familiären Bereich in Kraft. Das
Gewaltschutzrecht
schützt Sie vor Gewalt im familiären Bereich, es gilt nur für Eheleute, LebensgefährtInnen und für alle im gleichen Haushalt lebenden Kinder und sonstigen Angehörigen. Hinter dem Gesetz steht die Haltung, dass nicht das Opfer zum Verlassen der Wohnstätte gezwungen ist, sondern die Person, die Gewalt ausübt.
Schutz durch Wegweisung und Betretungsverbot
Wenn die Polizei aufgrund verschiedener Tatsachen annehmen muss, dass eine Gewaltausübung bevorsteht, z.B. weil es schon zu körperlichen, seelischen oder sexuellen Misshandlungen gekommen ist oder gefährliche Drohungen ausgesprochen wurden, kann sie sofort
eine Wegweisung und ein Betretungsverbot
aussprechen. Die Polizei kann in so einem Fall der Person, von der die Gefahr ausgeht, sofort die Schlüssel zur Wohnung sowie vorhandene Waffen abnehmen. Dabei spielt es keine Rolle, wem die Wohnung bzw. das Haus gehört.
Wichtig:
- Wenn Sie oder Ihre Kinder unter Gewalt leiden, wenden Sie sich an eine Hilfseinrichtung (siehe Auskunfts- und Beratungsstellen).
- In einer akuten Gefahrensituation ersuchen Sie die Landespolizei umgehend um Schutz: Notrufnummer 117