Gleichstellung und Arbeit
Das liechtensteinische Gleichstellungsgesetz (GLG) ist ein wirksames Instrument, um die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz durchzusetzen. Es gilt für alle unselbständigen Arbeitsverhältnisse und enthält Vorschriften zu den Themen Anstellung, Arbeitszuteilung, Entlöhnung, Weiterbildung, Beförderung, diskriminierende Kündigung, Kündigungsschutz und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Das Gleichstellungsgesetz (GLG) zielt auf die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Es stellt Instrumente (Schlichtungsverfahren, Klage, Verbandsklage) zur Verfügung, die es Einzelpersonen und Verbänden erlauben, sich bei Gericht gegen Diskriminierung zu wehren.
Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechtes und auch Benachteiligungen aufgrund des Zivilstandes, der familiären Situation oder aufgrund einer Schwangerschaft.
Broschüre "Gleichstellung lohnt sich"
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Sexuelle Belästigung
Das Gleichstellungsgesetz erfasst sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als eine Form der Diskriminierung (Art. 4 GLG). Das Gesetz richtet sich an die Arbeitgebenden, die verpflichtet sind, Arbeitsbedingungen zu schaffen und Massnahmen zu ergreifen, die sexuelle Belästigung verhindern oder beseitigen. Die Besonderheit des Gleichstellungsgesetzes ist, dass die Klagepartei Diskriminierungen nicht streng beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen muss. Ein Gerichtsverfahren ist trotzdem belastend. Es ist zentral, sich vorab von einer Fachstelle umfassend beraten zu lassen, um das Prozessrisiko einzuschätzen.
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Mobbing
In der Fachwelt wird von Mobbing gesprochen, wenn eine Person oder eine Gruppe wiederholt und über eine längere Zeitspanne die Würde eines anderen Menschen verletzt. Dies geschieht, indem Betroffene schikaniert, übergangen, abgewertet, beleidigt oder schlicht ignoriert werden. Klar zu unterscheiden sind die Begriffe Mobbing und Konflikt, denn Konflikte entstehen überall dort, wo Menschen miteinander zu tun haben. Werden ernsthafte und andauernde Konflikte jedoch nicht frühzeitig erkannt oder gelöst, können sie sich zu Mobbing entwickeln.
Der Mobbingratgeber beschreibt die Ursachen und Auswirkungen von Mobbing, orientiert Arbeitnehmende und Arbeitgebende über die gesetzlichen Grundlagen in Liechtenstein und informiert über Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.
Wo erhalte ich Hilfe?
· Mobbingberatungsstelle Liechtenstein, Tel. +423 230 34 34, www.mobbingberatungsstelle.li
· infra, Informations- und Beratungsstelle für Frauen, Tel. +423 232 98 80
· Fachstelle Mobbing, Zürich Tel: +41 44 450 10 16, Bern Tel: 031 381 49 50, www.fachstelle-mobbing.ch/home.html
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Schwangerschaft und Mutterschutz
Schwangere und stillende Frauen sind am Arbeitsplatz durch das Gesetz besonders geschützt. Während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs besteht ein Kündigungsschutz. Nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubes darf das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist wieder von beiden Seiten aufgelöst werden.
Der Mutterschaftsurlaub beträgt 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach der Geburt liegen müssen. Während des Mutterschaftsurlaubs haben Sie Anspruch auf 80% des bisher bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes. Zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub können beide Elternteile je vier Monate Elternzeit beziehen. Diese Elternzeit ist unbezahlt. Wichtig für Eltern ist noch zu wissen, dass es einen Pflegeurlaub gibt. Wenn Ihr Kind (oder eine andere Person, die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebt) krank ist und die Pflege nicht anders organisiert werden kann, können Sie pro Krankheitsfall bis zu drei Tage Pflegeurlaub in Anspruch nehmen. Der Pflegeurlaub ist bezahlt.
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Lohngleichheit
Das Gleichstellungsgesetz hält fest, dass Personen aufgrund ihres Geschlechts bei der Entlöhnung, einschliesslich Entlöhnungskriterien bei beruflichen Einstufungssystemen, nicht diskriminiert werden dürfen, weder unmittelbar noch mittelbar (Diskriminierungsverbot). Dies umfasst den Ehe- oder Familienstand sowie Schwangerschaft oder Mutterschaft.
Frauen verdienen auch in Liechtenstein immer noch 14,7 Prozent (Stand 2020) weniger als Männer (monatlicher Bruttolohn). Nur ein Teil dieses Lohnunterschieds kann objektiv erklärt werden. Gemäss dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) sind zwei Fünftel davon nicht erklärbar und somit diskriminierend.
Lohnverhandlung
Wenn Sie in der Lohnverhandlung bei Stellenantritt oder beim jährlichen Qualifikationsgespräch erfolgreich sein wollen, müssen Sie sich gut vorbereiten und sich Ihre Argumente schon im Voraus zurechtlegen. Die infra hilft Ihnen dabei, das Lohngespräch vorzubereiten. Informationen zu einem branchenüblichen Lohn liefern nachstehende Lohnrechner:
https://www.llv.li/lohnrechner
https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start